Recht auf Urlaub bei Umzug?
Der lang ersehnte und erwartete Umzug steht kurz bevor. Das neue Heim kann endlich bezogen werden. Doch bevor der Traum der neuen vier Wände gelebt werden kann, muss ein zentraler Aspekt geklärt werden: Der Umzug.
Dieser ist nicht nur körperlich anstrengend, sondern bedarf auch Zeit. Das Hab und Gut in Kisten verstauen, der Transport, der Aufbau und das Auspacken – dies alles sind Tätigkeiten, die auch Zeit beanspruchen, oft Tage. Damit ein Umzug möglichst reibungslos von der Bühne geht, bietet es sich an Arbeitsurlaub zu nehmen. Doch welches Recht auf Urlaub bei Umzug hat man eigentlich?
Grundsätzlich hat ein jeder Arbeiter, egal ob Teilzeitkraft oder Aushilfe Anspruch auf sogenannten ’normalen Erholungsurlaub‘. Dieser wird in Tagen oder Stunden definiert. Ein jeder Arbeiter kann seine Urlaubswünsche für den Erholungsurlaub beim Arbeitgeber einreichen. Dieser muss die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen versuchen. Auch wenn ein Umzug keine Erholung ist, so kann der Erholungsurlaub oder einige Tage von diesem für den eigenen Umzug genutzt werden.
Bei der Urlaubswunschberücksichtigung ist dem Arbeitgeber jedoch vorbehalten die Urlaubsvergabe nach sozialen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Dringlichkeit des Grunds spielt dabei meistens eine ausschlaggebende Rolle. Auch betriebsinterne Angelegenheiten können Grund für eine Nichtberechtigung des Urlaubsantrags sein. Hat man seinen Urlaub schon aufgebraucht oder wird der normale Erholungsurlaub verweigert, so hat man immer noch ein Recht auf Urlaub bei Umzug. Man kann Sonderurlaub beantragen. Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt die Bestimmungen für Sonderurlaub. Daher ist es umbedingt ratsam vor Antragsstellung im Vertrag die Regelungen nachzuprüfen.
Vor allem in Tarifverträgen ist es üblich, dass Sonderurlaub für Umzug eingeräumt wird. In allen Fällen ist eine Überprüfung ratsam.
Anders gestaltet es sich, wenn der Umzug aus betrieblichen Gründen erfolgt, so u.a. mit der Versetzung in eine andere Stadt und dem Antritt einer neuen Stelle. Wird ein Umzug betrieblich notwendig, so steht dem Umziehenden gesetzlich mindestens ein Tag bezahlte Freistellung zu.
Grundsätzlich wird Umzug aus den Sonderurlaubsregelungen ausgeschlossen. Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht. Ein Antrag kann dennoch gestellt werden. Je nach Unternehmen, Betrieb, Auslastung und Chef können die Entscheidungen für einen Urlaub bei Umzug variieren.
Recht auf Urlaub bei Umzug ist somit ein vielschichtiges Gebiet. Jeder Arbeiter hat ein anderes Recht auf Urlaub bei Umzug. Grundsätzlich ist das Recht auf Urlaub bei Umzug durch den Erholungsurlaub abgedeckt, bei Tarifverträgen und unternehmensbedingten Umzügen wird es durch Sonderurlaub und Freistellungen geregelt. Das beste Recht auf Umzugsurlaub besteht jedoch in einem guten und verständnisvollen, unterstützenden Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. denn ein verlängertes Wochenende für einen Umzug zu organisieren, ist in jedem guten Betrieb möglich.